1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Bedingungen") gelten für alle Aufträge an DKSH Schweiz AG betreffend die Lieferung von Produkten ("Produkten") oder die Erbringung von Leistungen ("Leistungen"), unter Ausschluss aller anderen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, sonstige Bedingungen und Fristen des Kunden sind nicht anwendbar, sofern sie von DKSH Schweiz AG nicht im Einzelfall schriftlich akzeptiert worden sind.
Anfragen von DKSH Schweiz AG, auch wenn sie als Angebote bezeichnet sein sollten, sind unverbindlich und verstehen sich als Einladung zur Offertstellung.
Ein Vertrag ("Vertrag") kommt erst dann gültig zustande, wenn DKSH Schweiz AG den Auftrag des Kunden entweder schriftlich oder durch die Erfüllung des Vertrages, je nachdem was früher erfolgt, annimmt. Aufträge dürfen ausschliesslich aufgrund schriftlicher Genehmigung von DKSH Schweiz AG annulliert werden. Wenn der Kunde eine kurzfristige Lieferung/Leistung wünscht und DKSH Schweiz AG sich damit einverstanden erklärt, dann akzeptiert der Kunde, dass die Rechnung, zusammen mit den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die Vertragsgrundlage bildet.
Die Preisinformationen und technischen Angaben in den DKSH Schweiz AG-Preislisten und Broschüren sind unverbindlich, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Preise und Einfuhrbeschränkungen
Alle Preise für die Produkte und die Erbringung der Leistungen verstehen sich in der angegebenen Währung.
Es sind die jeweils im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Incoterms anwendbar. Für Dienstleistungen gelten die im Vertrag angegeben Preise.
Mangels anderslautender Abrede verstehen sich alle Preise netto ab Werk, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind ausnahmslos vom Kunden zu tragen.
DKSH Schweiz AG behält sich Preisänderungen für noch nicht ausgeführte Lieferungen bei erheblicher Änderung der massgebenden Rechnungsgrundlagen (insbesondere Material- und Arbeitskosten sowie Wechselkursschwankungen etc.) zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Lieferung vor. Allfällige Preisänderungen werden dem Kunden frühestmöglich mitgeteilt.
Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede hat der Kunde auf eigene Gefahr und Kosten Einfuhrlizenzen und andere behördliche Genehmigungen für den Produktvertrieb zu erwerben.
3. Zahlungsbedingungen
Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede muss die Zahlung binnen dreissig (30) Tagen ab dem Rechnungsdatum („Zahlungsfrist“) ohne jeden Abzug in der Fakturawährung auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen. Die Verrechnung durch den Kunden mit Forderungen gegen DKSH Schweiz AG ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Weiteres in Verzug. Der von diesem Zeitpunkt an geschuldete Verzugszins liegt bei 5% pro Jahr. Der Kunde hat DKSH Schweiz AG für sämtliche nachweisbaren Kosten, die DKSH Schweiz AG oder dem DKSH Schweiz AG-Vertreter bei der Eintreibung unbeglichener Rechnungsbeträge entstanden sind, zu entschädigen.
4. Zahlungsunfähigkeit und Vertragsbruch des Kunden
Unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsmittel, die DKSH Schweiz AG besitzt, darf DKSH Schweiz AG (a) die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen ohne Haftungsübernahme einstellen, (b) vom Kunden Schadensersatz verlangen und (c) die Zahlung aller Zahlungssausstände beschleunigen bzw. einklagen, wenn der Kunde (i) eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern schliesst oder einer administrativen Anordnung unterworfen ist, Konkurs oder Liquidation anmeldet, zur Abwicklung gezwungen wird, (ii) seine Betriebstätigkeiten einstellt oder einzustellen droht, (iii) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und diesen Zustand nicht innerhalb einer von DKSH Schweiz AG gesetzten Frist behebt oder (iv) ein Konkursverwalter oder ein Zwangsverwalter für das Vermögen des Kunden bezeichnet wird.
5. Lieferung
DKSH Schweiz AG bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen um fristgemässe Produktlieferung bzw. Leistungserbringung. Die Fristen sind jedoch unverbindlich. DKSH Schweiz AG benachrichtigt den Kunden unverzüglich über jede Verzögerung.
Einmal getätigte Bestellungen sind vom Kunden auch dann anzunehmen, wenn deren Lieferung mit Verzögerung erfolgt. Dem Kunden steht bei Verzögerung kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede sind Teillieferungen oder Teilsendungen gestattet. Jede Teillieferung oder Teilsendung gilt als ein getrennter Vertrag. Mengenabweichungen bis zu höchstens 10 % der zu liefernden Gesamtmenge – nicht der gelieferten Teilmengen – sind zulässig.
Wenn der Kunde die Produktlieferung nicht annimmt, darf DKSH Schweiz AG insbesondere, aber nicht ausschliesslich (i) die Produkte einlagern und dem Kunden die Lagerungskosten in Rechnung stellen oder (ii) nach Benachrichtigung des Kunden die Produkte zum höchsten erzielbaren Preis weiterverkaufen und dem Kunden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis, zu dem das Produkt weiterverkauft wurde, zuzüglich der Lagerungs- und Verkaufskosten berechnen.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr und Eigentumsvorbehalt
Nutzen und Gefahr gehen gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages und den im Vertrag angegebenen jeweils geltenden Incoterms auf den Kunden über.
Ungeachtet der Lieferung und dem Übergang von Nutzen und Gefahr bleibt DKSH Schweiz AG Eigentümerin der Produkte, bis DKSH Schweiz AG den vollen Preis der Produkte sowie alle anderen Beträge im Zusammenhang mit dem Vertrag, der mit dem Kunden geschlossen wurde, empfangen hat („Eigentumsvorbehalt“). Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der DKSH Schweiz AG erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er DKSH Schweiz AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts muss der Kunde die Produkte so behandeln, dass sie als Eigentum von DKSH Schweiz AG identifiziert werden können. Der Kunde wird die Produkte auf seine Kosten instand halten und muss sie nach der Lieferung auf eigene Kosten gegen sämtliche handelsübliche Risiken versichern lassen.
Wenn der Kunde es unterlässt, fristgerecht an DKSH Schweiz AG zu zahlen, behält DKSH Schweiz AG sich das Recht vor auf unverzügliche Rückforderung aller gelieferten Produkte. Der Kunde gewährt DKSH Schweiz AG und den Mitarbeitern, den Vertretern und den Zulieferern von DKSH Schweiz AG das unwiderrufliche Recht, alle Räumlichkeiten, in denen sich die Produkte befinden, ohne Vorankündigung zu diesem Zweck zu betreten.
Wird ein Produkt vom Kunden verkauft, bevor der Kunde es ganz bezahlt hat, muss der Kunde den Verkaufserlös für DKSH Schweiz AG einbehalten. Der Eigentumsvorbehalt von DKSH Schweiz AG gegenüber dem Kunden geht durch den Weiterverkauf nicht unter. Der Kunde tritt DKSH Schweiz AG hiermit den Kaufpreisanspruch aus einem Weiterverkauf an Dritte ab und verpflichtet sich, den Dritten vor dieser Zession umgehend zu verständigen.
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt DKSH Schweiz AG Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswerts der Ware von DKSH Schweiz AG zu demjenigen der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
Wird das Produkt mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde darüber hinaus hiermit seine Rechte an der neuen Sache an DKSH Schweiz AG. Verbindet oder vermischt der Kunde das Produkt entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an DKSH Schweiz AG ab.
Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiterzuveräussern. Veräussert der Kunde seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zugunsten von DKSH Schweiz AG entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus dieser Weiterveräusserung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an DKSH Schweiz AG ab. Er ist auf Verlangen von DKSH Schweiz AG verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und DKSH Schweiz AG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber DKSH Schweiz AG ordnungsgemäss erfüllt.
Übersteigt der Wert der DKSH Schweiz AG überlassenen Sicherheiten die Forderungen von DKSH Schweiz AG, so ist DKSH Schweiz AG auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl vom DKSH Schweiz AG verpflichtet.
7. Prüfung und Ab-/Annahme
Bei Erhalt der Produkte und/oder Erbringung der Leistung untersucht der Kunde die Produkte/Leistungen auf Mängel.
Der Kunde teilt DKSH Schweiz AG unverzüglich schriftlich sämtliche Mängel mit, jedoch spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab Erhalt der Produkte/Erbringung der Leistungen, bzw. – bei verborgenen Mängeln – sofort nach deren Entdeckung. Andernfalls gelten die Produkte oder Leistungen als vom Kunden genehmigt und abgenommen. Bei nicht fristgerechter Mitteilung von Mängeln verliert der Kunde alle Rechte auf Gewährleistung, Schadenersatz und Vertragsanfechtung wegen Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes.
Rechtzeitige Mängelanzeigen befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung und Annahme aller Produkte und/oder Leistungen, die er bestellt hat.
8. Gewährleistung und Haftung für Mängel
DKSH Schweiz AG leistet während einer Dauer von sechs (6) Monaten vom Lieferdatum an Gewähr dafür, dass die Produkte den vertraglichen Angaben entsprechen. Jeder Mangel ist DKSH Schweiz AG gemäss Ziff. 7 rechtzeitig anzuzeigen. Die Gewährleistungspflicht von DKSH Schweiz AG gilt insbesondere nicht für Mängel an den gelieferten Produkten, die zurückzuführen sind auf (i) nicht genehmigte, ungeeignete oder unsachgemässe Anwendung der Produkte durch den Kunden oder Dritte oder (ii) auf Fahrlässigkeit im Anwendungsbereich der Produkte durch den Kunden oder Dritte oder (iii) andere Gründe ausserhalb des Einflussbereichs von DKSH Schweiz AG.
Im Gewährleistungsfall darf DKSH Schweiz AG im eigenen Ermessen die Produkte oder Leistungen oder einen Teil derselben kostenlos ersetzen, reparieren, neu liefern oder erbringen oder den vollen Preis oder den eventuellen Anteil am Preis der Produkte oder Leistungen erstatten. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Retoursendungen an DKSH Schweiz AG im Rahmen eines Gewährleistungfalles können ausschliesslich nach der schriftlichen Genehmigung und nach dem Erhalt der einschlägigen Anweisungen von DKSH Schweiz AG vorgenommen werden. Die Versandkosten werden vom Kunden bezahlt. Die Retoursendungen gehen immer auf Gefahr und Kosten des Kunden.
9. Generelle(r) Haftungausschluss und -begrenzung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
10. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle durch Lieferanten von DKSH Schweiz AG, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und alle Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung DKSH Schweiz AG von der Verpflichtung zur Lieferung.
Wird dadurch die Lieferung der Ware um mehr als sechzig (60) Tage verzögert, so ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien werden ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Verpackungsmaterial
DKSH Schweiz AG nimmt Verpackungs- und Beförderungsmaterial nur dann zurück, wenn DKSH Schweiz AG gesetzlich dazu verpflichtet ist.
Der Kunde hat das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zu entsorgen.
12. Verschiedenes
Die vorliegenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Vertrages zwischen DKSH Schweiz AG und dem Kunden.
Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Annahme seitens DKSH Schweiz AG.
Sollte DKSH Schweiz AG ihre vertraglichen Rechte nicht wahrnehmen oder durchsetzen, gilt dies nicht als Verzicht auf diese Rechte und DKSH Schweiz AG kann diese Rechte jederzeit später durchsetzen oder ausüben.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Bedingungen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Der Kunde darf ohne die schriftliche Zustimmung von DKSH Schweiz AG weder den Vertrag noch Rechte und Pflichten daraus abtreten.
13. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
Die Vertragserfüllung durch die DKSH Schweiz AG steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Der Kunde hat bei Weitergabe/beim Weiterverkauf der von der DKSH Schweiz AG gelieferten Produkte an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Schweiz, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten.
Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Kunde der DKSH Schweiz AG nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von der DKSH Schweiz AG gelieferten Produkte sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
Der Kunde stellt die DKSH Schweiz AG von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber der DKSH Schweiz AG wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontroll-rechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller der DKSH Schweiz AG in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
14. Geltendes Recht/Gerichtsstand
Auf alle Verträge und diese Bedingungen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
Für sämtliche Streitigkeiten aus den Verträgen und/oder diesen Bedingungen sind ausschliesslich die Gerichte in Zürich zuständig.
Bei Widersprüchen dieser deutschen Version zur englischen Version dieser Bedingungen hat die deutsche Version Vorrang.