Allgemeine Kaufbedingungen DKSH Schweiz AG (AKB) (Version 1.0 gültig ab 8. Januar, 2016)

1. Geltungsbereich
Die vom Lieferanten ("Lieferant" bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die eine Vereinbarung mit DKSH über die Lieferung von Waren des Lieferanten an DKSH abschliesst) so, wie in der folgenden Klausel 2 unter Bezugnahme auf die AKB von DKSH Schweiz AG („DKSH“) dargelegt, bestätigte(n) Bestellung(en) (die "Bestellung") bildet(n) zusammen mit der aktuellen Version dieser AKB (verfügbare Version http://dksh.com/sites/dksh_ch/d/general-conditions-of-purchase am Tag der Bestätigung durch den Lieferanten) die gesamte Vereinbarung (die "Vereinbarung") zwischen den Parteien in Bezug auf den Kauf von Produkten (die "Produkte"), die der Vereinbarung unterliegen. DKSH ist berechtigt, diese AKB zu aktualisieren und/oder zu ändern, und diese geänderten AKB gelten ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Lieferanten über eine solche Aktualisierung oder Änderung oder ab der Zustellung der aktualisierten oder geänderten AKB an den Lieferanten.

Alle anderen Bedingungen, im Besonderen die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen oder andere vom Lieferanten ausgestellte Dokumente, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und finden somit, soweit DKSH nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, keine Anwendung. Die Annahme von Produktlieferungen ohne ausdrückliche Zurückweisung von zu unseren AKB im Widerspruch stehenden Bedingungen bedeutet in keiner Art und Weise die Anerkennung von oder die Zustimmung zu solch widersprüchlichen Bedingungen.

2. Bestellung, Angebot
Jede von DKSH erteilte Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar und soll vom Lieferanten schriftlich und innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum mittels einer verbindlichen Erklärung unter Angabe von Liefergegenstand und -menge, Lieferort und Preis angenommen und bestätigt werden. In Ermangelung einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten innerhalb der vorgenannten Frist von 14 Tagen wird davon ausgegangen, dass die Bestellung nicht angenommen worden ist. Jede Bestätigung, die DKSH zu einem späteren Zeitpunkt erhält, wird als neues Angebot behandelt und erfordert die ausdrückliche Zustimmung von DKSH. Durch die Lieferung der von DKSH bestellten Produkte innerhalb von 14 Tagen oder jedes andere Gebaren des Lieferanten, das nach vernünftigem Ermessen als Annahme eines Vertrags in Bezug auf seinen Gegenstand betrachtet werden kann und innerhalb der vorgenannten Frist von 14 Tagen ausgeführt wird, akzeptiert der Lieferant die Bestellung von DKSH und ihre AKB. Allen Geschäftsbedingungen, die auf Bestätigungen, Rechnungen oder anderen Dokumenten des Lieferanten enthalten sind und die im Widerspruch zu den Bedingungen dieser AKB stehen oder über diese hinausgehen (z.B. abweichende Lieferzeit und/oder abweichender Lieferort, andere Menge, abweichende Spezifikationen), wird hiermit widersprochen.

3. Lieferung/Verpackung/Klassifikation/Kennzeichnung
Der Lieferant hat die Produkte mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung der höchsten Standards an die in der Bestellung angegebene Adresse zu liefern. Die Lieferungen werden in Übereinstimmung mit den Incoterms (und/oder anderen Lieferbedingungen, sofern vorhanden) wie in der Bestellung angegeben ausgeführt.

Der Lieferant garantiert, dass alle Produkte klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind 1) in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, insbesondere, aber nicht ausschliesslich den Gesetzen und Vorschriften über gefährliche Stoffe und den Richtlinien der EG/EU über gefährliche Stoffe/Präparate (soweit anwendbar) und 2) in Übereinstimmung mit allen von DKSH in der Bestellung festgelegten Anweisungen. Sollten solche Anweisungen jedoch den geltenden Gesetzen und Vorschriften widersprechen, so sind letztere massgebend und der Lieferant hat DKSH unverzüglich über den Widerspruch von Anweisungen zu geltenden Gesetzen und Vorschriften zu benachrichtigen.

Darüber hinaus garantiert der Lieferant, seine Produkte so zu verpacken, dass eine sichere und unbeschädigte Auslieferung gewährleistet ist. Die Menge der gelieferten Produkte soll genau der in der Bestellung angegebenen Menge entsprechen. Sollte die gelieferte Menge der Produkte die in der Bestellung angegebenen Menge (die "Vereinbarte Menge") über- oder unterschreiten, so ist DKSH berechtigt, die entsprechende Lieferung abzulehnen. Die zurückgewiesenen Produkte werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Lieferanten zurückgesandt. Wenn DKSH die Produkte nicht ablehnt und stattdessen die Lieferung der Produkte in einer von der Vereinbarten Menge abweichenden Menge annimmt, so wird der Preis für die Produkte auf einer Pro-rata-Basis berechnet.

Der Lieferant muss die folgenden Daten in den Transportunterlagen angeben: Lieferadresse, Bestellnummer und -datum, Ort der Lieferung und, gegebenenfalls, Name des Empfängers und von DKSH kommunizierte Werkstoffbezeichnung und -nummer.

Der Lieferant kann Teillieferungen nur mit schriftlicher Genehmigung von DKSH ausführen.

4. Wesentliche Daten bezüglich der Lieferungen
Rechtzeitig vor der Lieferung muss der Lieferant DKSH (Kopien von) alle(n) relevanten Lizenzen (sofern vorhanden), Unterlagen, Informationen, technischen Daten und Informationen aushändigen, die für den sicheren und ordnungsgemässen Transport, die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung und Lagerung der Produkte nötig sind, und alle Analyse- und Konformitätsbescheinigungen, die üblicherweise mitgeliefert werden. Insbesondere muss der Lieferant DKSH Unterlagen über die Zusammensetzung und Stabilität der Produkte, Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungsvorschriften, Arbeitssicherheitsvorkehrungen usw., einschliesslich Änderungen oder Aktualisierungen der vorgenannten Dokumente, aushändigen.

5. Liefertermin, Verzug
Der Lieferant hat DKSH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er davon ausgeht, den in der Bestellung angegebenen Liefertermin nicht einhalten zu können.

Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch DKSH gilt nicht als Verzicht auf ihr Recht auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.

6. Preis/Rechnungsstellung und Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich anders in der Bestellung angegeben, sind die Preise (i) Festpreise (ii) inklusive allfälliger Mehrwertsteuern.

Sofern nicht anders vereinbart, zahlt DKSH alle Rechnungen netto innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das in der Bestellung angegebene Konto. Auf allen Rechnungen müssen die Bestellnummer und die Material-Identifikationsnummer angegeben sowie die gesetzlichen Steuern separat ausgewiesen werden.

Die Zahlung einer Rechnung durch DKSH begründet in keiner Weise eine Annahme der Lieferung oder Anerkennung des in Rechnung gestellten Betrages.

7. Inspektion/Mängelrügen
DKSH hat das Recht, die Produkte vor der Lieferung, vor der Ankunft und/oder bei der Ankunft (vor Annahme) der Produkte am Bestimmungsort zu begutachten, zu inspizieren und zu testen. Allerdings befreit eine solche Begutachtung, Inspektion oder Prüfung seitens DKSH den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen und Gewährleistungen; ebenso wenig befreit die Annahme, der Gebrauch oder die Zahlung seitens DKSH den Lieferanten von seinen Verpflichtungen und Gewährleistungen. Allfällige Mängelrügen können während der gesamten im Folgenden dargelegten Gewährleistungsfrist und bis 30 Tage danach angezeigt werden.

8. Gewährleistungshaftung für Mängel, Befristung
Für eine Garantiefrist gemäss der auf dem jeweiligen Produkt angegebenen Haltbarkeitsdauer oder, falls das entsprechende Produkt nicht über eine Haltbarkeitsdauer verfügt, für eine Garantiesfrist von 2 (zwei) Jahren nach Lieferung (die "Garantiefrist") garantiert der Lieferant das einwandfreie Funktionieren der Produkte sowie dass die Produkte mit den vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen übereinstimmen, dass sie den neuesten technischen Standards und den Gesetzen und Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, dass sie neu, aus gutem Material und gut verarbeitet sind (oder von höherer Qualität, falls vereinbart), dass sie frei von Mängeln in Material, Konstruktion, Herstellung und Verarbeitung und frei von jeglichen Pfandrechten und Belastungen, Verpfändungen oder Zurückbehaltungsrechten sind und dass sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen (die "Garantien"). Die Garantiefrist wird um die jeweilige Zeit verlängert, während der DKSH oder ihre Kunden die Produkte wegen eines Verstosses des Lieferanten gegen eine der Garantiepflichten nicht nutzen konnten.

Der Lieferant ist haftbar für Mängel der Produkte, die während der Garantiefrist auftreten, und für die nicht vollständige Erfüllung der vom Lieferanten gewährten und in diesen AKB ausgeführten Garantien ("Nichtübereinstimmungen"). Nach Wahl von DKSH hat der Lieferant alle Mängel und Nichtübereinstimmungen auf Kosten des Lieferanten zu beheben, die Produkte zu ersetzen oder den für die defekten oder fehlerhaften Produkte gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Zusätzlich ist DKSH auch berechtigt, entweder den/die Mangel/Mängel selbst zu beseitigen oder ihn/sie durch Dritte beseitigen zu lassen, in beiden Fällen jeweils auf Kosten des Lieferanten. Falls DKSH es versäumt, den Lieferanten über eine Verletzung der Garantiepflicht(en) zu benachrichtigen, befreit dies den Lieferanten nicht von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit. Die vorgenannten Rechtsmittel gelten zusätzlich zu allen anderen Rechten, die DKSH nach geltendem Recht haben könnte.

9. Produkthaftung
Die Produkthaftung ist vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat DKSH für alle Ansprüche, Verluste und Verbindlichkeiten für Schäden und Aufwendungen in Bezug auf einen Mangel des Produkts/der Produkte (inklusive angemessener und tatsächlich angefallener Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) zu entschädigen und DKSH schadlos zu halten, vorausgesetzt, dass (a) der Anspruch, den Dritte gegenüber DKSH gemacht haben, sich auf das anwendbare Produkthaftungs-Gesetz (oder ein ähnliches Gesetz) stützt und (b) DKSH nicht für den Mangel des Produkts/der Produkte verantwortlich ist, der einen solchen Schaden verursacht hat.

10. Produktrückruf
Alle vom Lieferanten aus den Geschäftsräumen der DKSH zurückgezogenen Produkte (z.B. durch den Lieferanten oder die Behörden initiierte Rückrufaktion) sowie Kosten und Ausgaben, die durch einen solchen Rückzug oder Rückruf entstehen, gehen zum Anschaffungswert, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von fünfzehn Prozent (15%) und allfälliger Steuern, zulasten des Lieferanten. DKSH ist berechtigt, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, die nicht grundlos verweigert werden darf, ein Produkt aus dem Markt des Vertragsgebiets zurückzuziehen, falls neue Beweise zeigen, dass unvorhergesehene Wirkungen des Produkts zu inakzeptablen Risiken für DKSH oder Dritte führen.

11. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten bei einem renommierten Versicherungsunternehmen eine angemessene Versicherung für seine Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung abzuschliessen und für einen Zeitraum von zwei Jahren seit der letzten unter diesen AKB gemachten Lieferung von Produkten zu halten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblichen Deckung, jedoch keinesfalls weniger als CHF 10 Mio. pro Schadensfall. Auf Verlangen der DKSH hat der Lieferant DKSH eine Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft für den vorgenannten Versicherungsschutz vorzulegen.


12. Geistiges Eigentum
Der Lieferant garantiert, dass weder die Markenrechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum bezüglich der Produkte noch die Produkte selbst oder deren Einfuhr, Lagerung, Beförderung, Verkauf und Vertrieb durch DKSH gegen Rechte des geistigen Eigentums (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Markenrechte, Patente und Urheberrechte) von Dritten verstösst und der Lieferant verpflichtet sich, DKSH schadlos zu halten für und gegen Ansprüche, Prozesse, Auflagen, Strafen, Verbindlichkeiten, Schäden, Schadenersatz, Kosten und Aufwendungen (einschliesslich aller Gerichtsgebühren und angemessener Anwaltskosten), die aus einer solchen Verletzung oder angeblichen Verletzung entstehen können.

13. Haftungsbeschränkung und -ausschluss
Die Haftung von DKSH oder die Haftung von mit ihr verbundenen Unternehmen, Führungskräften und Mitarbeitern für indirekte oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, ungeachtet dessen, ob aus Vertrag, Delikt oder einem anderen rechtlichen Grund abgeleitet, wird im weitesten nach geltendem Recht zulässigen Umfang ausgeschlossen.

14. Geheimhaltung
Der Lieferant hat alle Vertraulichen Informationen (wie nachstehend definiert) streng vertraulich zu behandeln und darf Vertrauliche Informationen nicht weitergeben oder deren Offenlegung veranlassen oder zulassen, dass sie gegenüber Dritten offengelegt werden, noch darf er die Vertraulichen Informationen zu einem anderen als dem vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung notwendigen Zweck oder wie ausdrücklich in der Vereinbarung festgelegt verwenden. Der Lieferant legt die Vertraulichen Informationen nur jenen seiner Führungskräfte und Mitarbeiter offen, die die Vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestellung kennen müssen und einer mindestens ebenso restriktive Geheimhaltungspflicht unterliegen, wie die in diesen AKB enthaltene. In jedem Fall bleibt der Lieferant haftbar für eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten dieser Vereinbarung durch einen seiner leitenden Angestellten oder Mitarbeiter.

"Vertrauliche Informationen" sind alle in der Vereinbarung enthaltenen Informationen und alle Informationen, die dem Lieferanten von oder im Namen von DKSH zur Verfügung gestellt werden (insbesondere, aber nicht ausschliesslich Informationen über die Preisgestaltung, Finanzinformationen, Marktinformationen, Vertriebsmethoden, Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Herstellung und technische Informationen und Kenntnisse). Ungeachtet des Vorstehenden werden Informationen nicht als Vertrauliche Informationen betrachtet, die (i) zum Zeitpunkt der Weitergabe dem Lieferanten, wie schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen des Lieferanten belegen, rechtmässig bekannt waren, (ii) ohne Verschulden des Lieferanten öffentlich bekannt sind oder werden, (iii) der Lieferant rechtmässig von einem zur einschränkungslosen Offenlegung autorisierten Dritten erhalten hat, (iv) von DKSH schriftlich zur Weitergabe freigegeben werden oder (v) unabhängig ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen erarbeitet wurden.

15. Übertragung/Unterlieferanten
Weder die Vereinbarung noch eine der daraus erwachsenden Pflichten oder eines der daraus erwachsenden Rechte kann vom Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DKSH im Ganzen oder in Teilen abgetreten oder als Unterauftrag weitervergeben werden. Sollte der Lieferant ausnahmsweise die Zustimmung der DKSH für eine Abtretung oder die Weitervergabe seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder eines daraus erwachsenden Rechts bekommen, wird der Lieferant von keiner Verpflichtung zur Leistung gegenüber DKSH befreit. DKSH kann die Vereinbarung nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise abtreten.

16. Einhaltung von Gesetzen
Der Lieferant hat alle anwendbaren nationalen (einschliesslich regionaler und kommunaler Gesetze), ausländischen, internationalen und multinationalen Gesetze, Verträge, Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten.
Insbesondere gewährleistet der Lieferant, dass er alle anwendbaren Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze strikt erfüllt, und der Lieferant hat jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen würde, dass DKSH geltende Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze verletzt.

Insbesondere gewährleistet der Lieferant auch, dass er alle anwendbaren internationalen und nationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften einhält. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, DKSH schriftlich zu informieren, ob das/die gelieferte(n) Produkt(e) der US-Kontrolle und/oder den Exportkontrollgesetzen des eigenen Landes unterliegt/unterliegen oder nicht, und wenn dies der Fall ist, wird der Lieferant DKSH über das Ausmass der jeweiligen Einschränkungen informieren (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die rechtliche Zuständigkeit für die Exportkontrolle, Exportkontroll-Klassifizierungsnummern, Exportkontroll-Lizenzen und/oder CCATS, soweit anwendbar). Der Lieferant hat sämtliche im Rahmen aller geltenden Exportkontrollgesetze und -vorschriften erforderlichen nationalen und internationalen Exportlizenzen oder ähnliche Genehmigungen zu beschaffen und hat DKSH mit allen erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie diese Gesetze und Vorschriften erfüllen kann.

Der Lieferant verpflichtet sich dazu, DKSH schadlos zu halten für allen Ansprüchen, Verantwortlichkeiten, Strafen und den damit verbundenen Kosten und Ausgaben (inklusive Anwaltskosten), die DKSH aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften durch den Lieferanten erwachsen können.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Produkte verantwortlich.

17. Schriftformerfordernis
Alle Änderungen oder die Ausserkraftsetzung einer Bestimmung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

18. Keine Verzichtserklärung
Wenn eine der beiden Parteien ein Recht, eine Befugnis oder ein Rechtsmittel im Rahmen der Vereinbarung nicht ausübt, gilt dies nicht als Verzichtserklärung.

19. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass sich eine der Bestimmungen der Vereinbarung als ungültig, illegal, nichtig oder in Konflikt mit den Bestimmungen oder Entscheidungen der staatlichen oder anderer Behörden herausstellt oder anderweitig undurchsetzbar ist oder wenn eine Bestimmung der Vereinbarung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ungültig, illegal, nichtig und/oder undurchsetzbar ist, sind alle anderen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt und bleiben gültig, rechtsverbindlich und in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen durchsetzbar, und die Parteien vereinbaren, dass eine Bestimmung, die ungültig, illegal, nichtig oder undurchsetzbar ist oder wird, von einer anderen geeigneten Bestimmung ersetzt wird, die den Zweck und den Willen der Vertragsparteien bewahrt.

20. Höhere Gewalt
Jede der Parteien ist von ihrer Leistungspflicht entbunden, soweit, die Leistung durch einen aussergewöhnlichen und schweren Fall von höherer Gewalt oder behördlichen Handlungen oder Änderungen der Umstände ausserhalb der Kontrolle und nicht verursucht von der nicht erfüllenden Partei unmöglich gemacht oder verhindert oder verzögert wird, jedoch unter der Voraussetzung, dass die nicht erfüllende Partei (a) unverzüglich die andere Partei über das Auftreten eines solchen Ereignisses benachrichtigt und (b) die Erfüllung ihrer Pflichten ohne Verzögerung wieder aufnimmt, sobald diese Ursachen beseitigt sind. Wirtschaftliche Not des Lieferanten, Änderungen der Marktbedingungen und mechanisches Versagen der Anlage des Lieferanten werden nicht als Eintreten höherer Gewalt betrachtet.

Falls einer Partei die Leistung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung durch das Eintreten einer der vorgenannten Arten von höherer Gewalt verunmöglicht wird, vereinbaren die Parteien, ihre jeweiligen betroffenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben neu zu verhandeln.

21. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Die Vereinbarung und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und DKSH unterliegen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, fallen unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich, Schweiz.


Bei Widersprüchen dieser deutschen Version zur englischen Version dieser AKB hat die deutsche Version Vorrang.