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Allgemeine Einkaufsbedingungen der DKSH GmbH ("AEB") (Version 3.0 gültig ab 23. Januar 2024)

1. Geltungsbereich

1.1 Auf Bestellungen und den Kauf von Waren und Dienstleistungen seitens der DKSH GmbH (“DKSH”) finden gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch sind und die eine Vereinbarung mit DKSH über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen abschließen ("Lieferant"), ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") Anwendung.

1.2 DKSH ist berechtigt, diese AEB jederzeit zu aktualisieren und/oder zu ändern. Die geänderten AEB treten ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Lieferant über eine solche Aktualisierung/Änderung benachrichtigt wird oder ab dem Zugang der aktualisierten/geänderten AEB beim Lieferanten, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

1.3 Den allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten und sämtlichen sonstigen Geschäftsbedingungen, die auf Bestätigungen, Rechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten enthalten sind und die im Widerspruch zu den Bedingungen dieser AEB stehen oder über diese hinausgehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn DKSH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltslose Annahme von Waren oder Dienstleistungen ohne ausdrückliche Zurückweisung von Bedingungen, die diesen AEB widersprechen, stellt in keinem Fall eine Zustimmung zur Geltung abweichender Bestimmungen dar.

2. Bestellung und Angebot

2.1 Jede von DKSH abgegebene Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Lieferant muss dieses Angebot innerhalb von 8 Tagen ab dem Bestelldatum annehmen und schriftlich bestätigen. Die Bestätigung hat verbindliche Angaben zu Liefergegenstand und -menge, Lieferort und Preis zu enthalten. Etwaige mündliche Nebenabreden sind im Nachhinein schriftlich zu bestätigen. Wenn der Lieferant es versäumt, innerhalb des vorgenannten Zeitraums eine schriftliche Bestätigung zu senden, wird angenommen, dass die Bestellung nicht angenommen wurde. Jede nachträgliche Bestätigung, die DKSH zu einem späteren Zeitpunkt erhält, wird als neues Angebot behandelt und erfordert die ausdrückliche Zustimmung von DKSH.

2.2 Die Lieferung oder Erbringung der von DKSH bestellten Waren/Dienstleistungen innerhalb von 8 Tagen oder jegliches andere Verhalten des Lieferanten, das vernünftigerweise als Annahme eines Vertrags in Bezug auf dessen Gegenstand betrachtet werden kann und innerhalb der genannten Frist von 8 Tagen erfolgt, gilt als implizite Annahme der Bestellung von DKSH und dieser AEB.

3. Verpackung, Klassifikation und Kennzeichnung der Waren

3.1 Der Lieferant garantiert, dass alle Waren:

  1.  in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, insbesondere den Gesetzen und Vorschriften über gefährliche Stoffe, und
  2.  in Übereinstimmung mit allen von DKSH in der Bestellung angegebenen Anweisungen, klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind. Sollten solche Anweisungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften jedoch widersprechen, sind letztere maßgebend. In solchen Fällen hat der Lieferant DKSH unverzüglich über den Widerspruch von Anweisungen zu den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu benachrichtigen.

3.2 Darüber hinaus garantiert der Lieferant, seine Waren so zu verpacken, dass eine sichere und unbeschädigte Auslieferung gewährleistet ist.

3.3 DKSH behält sich das Recht vor, das Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder zu entsorgen.

4. Lieferung und Versand

4.1 Der Lieferant hat die Waren mit größter Sorgfalt und unter Einhaltung der höchsten Standards an die in der Bestellung angegebene Adresse zu liefern. Die Lieferungen erfolgen gemäß den Incoterms (und/oder anderen Lieferbedingungen, sofern vorhanden), wie in der Bestellung angegeben. Falls keine Incoterms oder anderen Lieferbedingungen in der Bestellung angegeben sind, hat der Lieferant die für DKSH im Hinblick auf Kosten, Dauer und Art der Waren günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.

4.2 Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren des Lieferanten stets die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Anlieferstelle, ggf. der Name des Empfängers sowie die von DKSH vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und Materialnummer anzugeben.

4.3 Alle einzelnen Verpackungen mit einem Gewicht von 1 Tonne oder mehr müssen eine deutlich sichtbare und unlöschbare Angabe des Stückgewichts tragen.

4.4 Die Menge der gelieferten Waren soll genau der in der Bestellung angegebenen Menge entsprechen. Sollte die gelieferte Menge der Waren die in der Bestellung angegebenen Menge (die "vereinbarte Menge") über- oder unterschreiten, so ist DKSH berechtigt, die entsprechende Lieferung abzulehnen. Die zurückgewiesenen Waren werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Lieferanten zurückgesandt. Wenn DKSH die Waren nicht ablehnt und stattdessen die Lieferung der Waren in einer von der vereinbarten Menge abweichenden Menge annimmt, so wird der Preis für die Waren auf einer Pro-Rata-Basis berechnet.

4.5 Unbeschadet weitergehender Ansprüchen ist der Lieferant zu Teillieferungen/-leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung von DKSH berechtigt.

5. Notwendige Angaben bei Lieferung

Rechtzeitig vor der Lieferung hat der Lieferant DKSH (Kopien) alle(r) relevanten Lizenzen (sofern vorhanden), Unterlagen, Informationen, technischen Daten und Anweisungen auszuhändigen, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Transport, die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung und Lagerung der Waren notwendig sind. Ebenso sind alle üblichen Analyse- und Konformitätsbescheinigungen beizufügen. Insbesondere hat der Lieferant DKSH Unterlagen über die Zusammensetzung und Stabilität der Waren, Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungsvorschriften, Arbeitssicherheitsvorkehrungen usw., einschließlich etwaiger Änderungen oder Aktualisierungen der genannten Unterlagen, bereitzustellen.

6. Lieferzeit und Lieferverzögerung

6.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, DKSH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er annimmt, den in der Bestellung festgelegten Liefertermin nicht einhalten zu können.

6.2 Der Lieferant ist DKSH gegenüber zur Erstattung sämtlicher Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch DKSH stellt keinen Verzicht auf Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche dar. DKSH behält sich das Recht vor, zusätzlichen Schadenersatz oder andere rechtliche Schritte gemäß geltendem Recht geltend zu machen.

7. Preise

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten alle Preise als Festpreise (in Euro) und schließen sämtliche Kosten des Lieferanten sowie anwendbare Steuern, Zölle oder sonstige Gebühren, die auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zutreffen, mit ein.

8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, zahlt DKSH alle Rechnungen netto innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das in der Bestellung angegebene Konto. Auf allen Rechnungen müssen die Bestellnummer und die Material-Identifikationsnummer angegeben sowie die gesetzlichen Steuern separat ausgewiesen werden.

8.2 Eine Zahlung durch DKSH stellt keinen Verzicht auf etwaige Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gelieferte Ware oder die ausgeführte Dienstleistung dar.

9. Mängelrüge

Eine Mängelrüge durch DKSH gilt in jedem Fall als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung mitgeteilt wird. Bei versteckten Mängeln genügt es, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung mitgeteilt wird.

10. Mängelhaftung

10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten/erbrachten Waren/Leistungen:

  1.  die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen,
  2.  für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und
  3.  frei von sonstigen Material-, Entwicklungs-, Produktions-, Verarbeitungs- und Rechtsmängeln sind und für einen Zeitraum entsprechend der auf der jeweiligen Ware angegebenen Haltbarkeitsdauer oder, wenn die Ware oder Leistung keine Haltbarkeitsdauer hat, für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferung/Erbringung der Waren/Leistungen davon freibleiben. Dies gilt vorausgesetzt, dass DKSH die Waren/Leistungen entsprechend den Anweisungen des Lieferanten und dem Zweck, für den sie gemacht sind, verwendet.

10.2 Die in § 10.1 genannte Gewährleistungsfrist wird um den jeweiligen Zeitraum verlängert, während dem DKSH oder die Kunden von DKSH die Waren wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen eine der obengenannten Gewährleistungspflichten nicht nutzen konnten.

10.3 Während der in § 10.1 genannten Gewährleistungsfrist hat der Lieferant nach Wahl von DKSH alle Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beheben. Dies beinhaltet alle Transportkosten, Zölle oder andere Gebühren. Alternativ hat der Lieferant nach Wahl von DKSH mangelhafte Waren zu ersetzen oder zurückzunehmen bzw. mangelhafte Leistungen nachzubessern und/oder den für die mangelhaften Waren/Leistungen (zu viel) bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

10.4 In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist, behält sich DKSH das Recht vor, die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten unverzüglich selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

10.5 Die vorgenannten Rechtsmittel gelten zusätzlich zu allen anderen Rechten, die DKSH nach geltendem Recht zustehen.

11. Produkthaftung

Die Produkthaftung ist vom Lieferanten zu tragen. Dieser hat DKSH gegen alle Ansprüche, Schäden, Verluste und Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gerichtskosten und angemessene Anwaltsgebühren) zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit einem Todesfall, einer Verletzung einer Person oder einem Sachschaden (nachfolgend als "Verletzung" bezeichnet) entstehen, welche(r) auf einem tatsächlichen oder vermeintlichen Mangel der Ware oder auf einer Aussage in der Verpackung, Kennzeichnung, den Anweisungen, Warnhinweisen und/oder der Dokumentation der Ware basiert. Hiervon ausgenommen ist der Fall, in dem DKSH für den Mangel der Ware oder die Aussage verantwortlich ist, die die Verletzung verursacht hat.

12. Warenrückruf

Alle vom Lieferanten aus den Geschäftsräumen von DKSH zurückgerufenen Waren, beispielsweise im Rahmen von vom Lieferanten oder den Behörden initiierten Rückrufaktionen, sowie die Kosten und Ausgaben, die durch einen solchen Rückruf entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Diese werden zum Anschaffungswert, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von fünfzehn Prozent (15%) und eventueller Steuern, berechnet. DKSH ist berechtigt, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, die nicht grundlos verweigert werden darf, eine Ware vom Markt des Vertragsgebiets zurückzurufen, wenn neue Beweise darauf hinweisen, dass unvorhergesehene Wirkungen der Ware zu unannehmbaren Risiken für DKSH oder Dritte führen.

13. Geistiges

Eigentum Der Lieferant garantiert, dass weder die im Zusammenhang mit der Ware/Leistung verwendeten Marken noch sonstige Rechte des geistigen Eigentums, noch die Waren/Leistungen selbst oder deren Einfuhr, Lagerung, Beförderung, Verkauf und Vertrieb durch DKSH gegen Rechte des geistigen Eigentums (wie Marken, Designs, Patente, Urheberrechte usw.) von Dritten verstoßen. Der Lieferant verpflichtet sich, DKSH gegen Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich aller Gerichtsgebühren und angemessener Anwaltskosten) schadlos zu halten, die aus einer solchen Verletzung oder behaupteten Verletzung entstehen können.

14. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten bei einem renommierten Versicherungsunternehmen eine angemessene Versicherung abzuschließen, insbesondere eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblichen Deckung. Diese Deckung sollte jedoch keinesfalls weniger als EUR 10 Mio. pro Schadensfall betragen. Diese Verpflichtung gilt für seine Haftung im Anwendungsbereich dieser AEB und ist für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der letzten Lieferung oder Erbringung von Waren oder Leistungen unter diesen AEB aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen von DKSH hat der Lieferant DKSH eine Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft für den vorgenannten Versicherungsschutz vorzulegen.

15. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

15.1 Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet DKSH gegenüber dem Lieferanten ohne Einschränkung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet DKSH gegenüber dem Lieferanten nur für

  1. Schäden, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit ergeben; und
  2. Schäden, die sich aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ergeben (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf). Die Schadensersatzpflicht von DKSH ist in Fall des § 15.2.2. auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die in diesem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von DKSH.

15.3 Die in § 15.2 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit

  1. DKSH eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat; oder
  2. DKSH aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger gesetzlich zwingender Vorschriften haftet.

16. Abfallentsorgung

Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, hat der Lieferant die Abfälle – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts zu verwerten oder zu beseitigen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über. Kommt der Lieferant der Beseitigungs- oder Verwertungsverpflichtung nicht nach, so hat er DKSH die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

17. Vertrauliche Informationen

17.1 Der Lieferant hat alle in §17.2 als vertraulich definierten Informationen streng vertraulich zu behandeln und darf diese weder Dritten offenlegen noch für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesen AEB oder der entsprechenden Bestellung von DKSH verwenden. Der Lieferant darf die als vertraulich klassifizierten Informationen nur leitenden Angestellten und Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung der Pflichten des Lieferanten aus diesen AEB oder der entsprechenden Bestellung von DKSH kennen müssen und die durch eine Vereinbarung mindestens gleicher Vertraulichkeit gebunden sind. Der Lieferant haftet gegenüber DKSH für einen Verstoß seiner leitenden Angestellten und Mitarbeiter gegen diese Vertraulichkeitspflichten.

17.2 ”Vertrauliche Informationen“ beziehen sich auf alle Informationen, die in einer Bestellung enthalten sind sowie alle Informationen, die dem Lieferanten von DKSH oder im Auftrag von DKSH übermittelt werden, wie beispielsweise Preis-, Finanz- und Marktinformationen, Vertriebsmethoden, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Herstellungs- und technische Informationen sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche Informationen schließen jedoch Informationen aus, die dem Lieferanten nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch DKSH bereits rechtmäßig bekannt sind, die ohne Verschulden des Lieferanten Teil der öffentlich bekannten Informationen geworden sind oder werden, die dem Lieferanten von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig mitgeteilt wurden, deren Offenlegung DKSH schriftlich zugestimmt hat oder die vom Lieferanten unabhängig von den vertraulichen Informationen von DKSH entwickelt wurden.

18. Abtretungsverbot und Unterlieferanten

18.1 Abtretungen des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB sind ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DKSH ausgeschlossen.

18.2 Die Verwendung von Unterlieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DKSH. Sofern DKSH der Verwendung von Unterlieferanten zugestimmt hat, muss der Lieferant sicherstellen, dass die Unterlieferanten in ihrem Schriftverkehr mit DKSH und in den Frachtpapieren stets den Lieferanten als Auftraggeber und die entsprechenden Bestelldaten angeben.

19. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

19.1 Der Lieferant hat alle anwendbaren nationalen und ausländischen Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

19.2 Insbesondere gewährleistet der Lieferant, allen anwendbaren Antikorruptions- und Antibestechungsgesetzen strengstens Folge zu leisten und jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen würde, dass DKSH geltende Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze verletzt.

19.3 Weiterhin gewährleistet der Lieferant, alle anwendbaren internationalen und nationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, DKSH schriftlich zu informieren, ob die gelieferten Waren der US-Kontrolle und/oder den Exportkontrollgesetzen des eigenen Landes unterliegen oder nicht. Falls dies der Fall ist, hat der Lieferant DKSH über das Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen zu informieren, einschließlich der rechtlichen Zuständigkeit für die Exportkontrolle, Exportkontroll-Klassifizierungsnummern, Exportkontroll-Lizenzen, soweit anwendbar. Der Lieferant hat sämtliche im Rahmen aller geltenden Exportkontrollgesetze und -vorschriften erforderlichen nationalen und internationalen Exportlizenzen oder ähnliche Genehmigungen zu beschaffen und DKSH mit allen erforderlichen Informationen zu versorgen, um diese Gesetze und Vorschriften einhalten zu können.

19.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.

19.5 Der Lieferant verpflichtet sich, DKSH schadlos zu halten für alle Ansprüche Dritter, Strafen sowie die damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten), die DKSH aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften durch den Lieferanten entstehen.

20. Verantwortungsbewusstes Geschäftsverhalten

20.1 DKSH praktiziert verantwortungsbewusstes Geschäftsverhalten gemäß dem Verhaltenskodex von DKSH (verfügbar unter https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies) sowie anderen relevanten Richtlinien. Insbesondere verpflichtet sich DKSH, sein Geschäft stets verantwortungsbewusst zu führen – im Einklang mit geltenden Gesetzen und hohen ethischen Standards, unter Achtung der Menschenrechte, Bereitstellung anständiger und fairer Arbeitsbedingungen sowie Übernahme der Verantwortung für unsere Umweltauswirkungen. Dies entspricht dem Verhaltenskodex von DKSH und der Einhaltung Zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen durch DKSH.

20.2 DKSH erwartet von seinen Geschäftspartnern in der Lieferkette (wie Lieferanten, Auftragnehmer, Berater usw.) sowie insbesondere vom Lieferanten und dessen leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern und Bevollmächtigten, dass sie die Geschäftsstandards von DKSH erfüllen. Diese Standards sind in der Richtlinie von DKSH zum Geschäftsverhalten von Lieferanten festgelegt und können unter https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies eingesehen werden. Eine Zusammenfassung findet sich in Klausel 20.3. DKSH behält sich daher das Recht vor, Geschäftsmöglichkeiten abzulehnen oder Geschäftsbeziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich des Lieferanten, zu beenden, wenn diese nicht den erwarteten Geschäftsstandards von DKSH entsprechen.

20.3 Die erwarteten Geschäftsstandards von DKSH, wie sie aus der Richtlinie von DKSH zum Geschäftsverhalten von Lieferanten hervorgehen, lauten wie folgt:

WAS WIR VON UNSEREN LIEFERANTEN ERWARTEN

Rechtmäßiges und ethisches Geschäftsverhalten

  • Lieferanten sollen sich stets rechtmäßig und ethisch korrekt verhalten, und sie dürfen sich nicht an betrügerischen oder anderweitig korrupten Aktivitäten beteiligen, einschließlich der Gewährung von Gefälligkeiten mit dem Ziel, Geschäfte mit oder für DKSH zu sichern.
  • Lieferanten sollen jegliche Interessenkonfliktsituation offenlegen, bevor sie eine Beziehung zu DKSH eingehen oder sobald eine solche Situation während einer laufenden Beziehung entsteht. Alle Geschäftsabschlüsse zwischen dem Lieferanten, DKSH und dessen Mitarbeitern sollen stets offen, fair und transparent erfolgen.

Angemessene Arbeitsbedingungen und Respektierung der Menschenrechte.

  • Lieferanten sind verpflichtet, die international verkündeten Menschenrechte zu achten und sicherzustellen, dass sie weder an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind noch diese unterstützen.
  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen in ihrem gesamten Betrieb den Grundprinzipien und -rechten bei der Arbeit entsprechen, wie sie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegt sind. Diese Erklärung befürwortet:

- das Recht auf Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

- die Abschaffung von Zwangs- oder Pflichtarbeit, das Ende der Kinderarbeit und

- die Beseitigung von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf.

  • Lieferanten sollen Mechanismen für Beschwerdeverfahren etablieren und die Meldung von Bedenken oder illegalen Aktivitäten am Arbeitsplatz ermöglichen, ohne dass Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung drohen.

Gesundheit und Sicherheit

  • Lieferanten sollen Arbeitsplätze bereitstellen, die sicher sind und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer fördern, indem sie sie vor berufsbedingten Gefahren schützen. Zu diesem Zweck ist die Implementierung eines geeigneten Managementsystems erforderlich, um Arbeitsplatzgefahren zu erkennen, zu reduzieren sowie Verletzungen und Krankheiten zu verhindern. Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmer mit angemessener Sicherheitsausrüstung ausgestattet werden.

Umweltverantwortung

  • Lieferanten sollen die Umwelt achten und durch ein geeignetes Managementsystem angemessene Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Auswirkungen zu minimieren und die Umwelt zu schützen. Dazu gehören die Verhinderung von Verschüttungen, die umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen, der Schutz der Wasserressourcen, die Reduzierung von Emissionen sowie die Verhinderung oder Minimierung anderer nachteiliger Auswirkungen.

Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten ("Konfliktmineralien")

  • Lieferanten sollen DKSH darüber informieren, ob ihre an DKSH gelieferten Produkte Konfliktmineralien enthalten (vgl. OECD-Leitfaden für die sorgfältige Prüfung von verantwortungsbewussten Lieferketten von Mineralien aus konfliktbetroffenen und risikoreichen Gebieten).

20.4 Durch die Annahme einer von DKSH abgegebenen Bestellung und/oder durch die Lieferung/Bereitstellung von Waren an DKSH bestätigt der Lieferant, den Verhaltenskodex von DKSH (https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies) sowie die Erwartungen von DKSH gemäß seiner Richtlinie zum Geschäftsverhalten von Lieferanten (https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies), wie in Klausel 20.3 oben zusammengefasst, zur Kenntnis genommen zu haben. Der Lieferant verpflichtet sich, diese vollständig einzuhalten, wenn er Arbeiten ausführt oder Dienstleistungen/Produkte an DKSH liefert. Der Verhaltenskodex von DKSH und die Richtlinie zum Geschäftsverhalten von Lieferanten können von Zeit zu Zeit aktualisiert oder geändert werden, und der Lieferant akzeptiert hiermit solche Aktualisierungen und/oder Änderungen (wie unter https://www.dksh.com/global-en/home/about-us/sustainability#policies verfügbar und/oder anderweitig von DKSH mitgeteilt).

20.5 DKSH kann Informationen über den Lieferanten sammeln, sei es durch Due Diligence, vorab vereinbarte Audits oder auf andere Weise, um die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten des Lieferanten zu überprüfen. Der Lieferant verpflichtet sich, DKSH auf Anfrage von Zeit zu Zeit mit diesen Informationen zu versorgen oder DKSH den Zugang zu solchen Informationen zu gewähren. Sofern DKSH den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant gegen die in Absatz 20 festgelegten Verpflichtungen verstößt, ist DKSH berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten sofort und ohne jegliche Haftung zu beenden.

20.6 Der Lieferant verpflichtet sich, DKSH unverzüglich über Vorfälle oder Probleme zu informieren, die sich nachteilig auf das Geschäft von DKSH auswirken könnten. Dies kann entweder durch direkte Kontaktaufnahme mit dem geschäftlichen Ansprechpartner des Lieferanten bei DKSH oder durch die Meldung über die Integrity Line von DKSH (https://dksh.integrityline.org) erfolgen. Darüber hinaus erwartet DKSH vom Lieferanten, dass dieser die Integrity Line nutzt, um mögliche Bedenken hinsichtlich unangemessenen Verhaltens von DKSH-Personal oder anderen Lieferanten, die im Auftrag von DKSH handeln, zu melden.

20.7 Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Lieferanten und Subunternehmer auszuwählen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, die ihr Geschäft in Übereinstimmung mit den oben beschriebenen Standards verantwortungsbewusst führen.

21. Schriftform

21.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AEB oder eines Vertrages zwischen DKSH und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

21.2 Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

22. Höhere Gewalt

Jede der Parteien ist von ihrer Leistungspflicht entbunden, soweit die Leistung durch einen außergewöhnlichen und schwerwiegenden Fall höherer Gewalt oder behördliche Handlungen oder Änderungen der Umstände außerhalb der Kontrolle der nicht erfüllenden Partei und nicht von dieser verursacht unmöglich gemacht, verhindert oder verzögert wird. Solche Ereignisse können beispielsweise Naturkatastrophen, Kriege, Arbeitskämpfe, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behördliche oder gesetzliche Anordnungen, Feuer- oder Explosionsschäden, Pandemien oder Endemien umfassen. Die nicht erfüllende Partei hat jedoch sicherzustellen, dass sie die andere Partei unverzüglich über das Auftreten eines solchen Ereignisses informiert und die Erfüllung ihrer Pflichten ohne Verzögerung wieder aufnimmt, sobald diese Ursachen beseitigt sind. Wirtschaftliche Notlagen des Lieferanten, Änderungen der Marktbedingungen und mechanische Ausfälle der Anlage des Lieferanten gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

23. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

24.1 Für die Auslegung dieser AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und DKSH gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).

24.2 Ist der Lieferant Kaufmann, so sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und DKSH die Gerichte in Hamburg zuständig. DKSH ist jedoch auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Lieferanten zuständig ist.